AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Senectovia Medizinaltechnik AG

  1. Allgemeine Regelungen

Die unter Ziff. I. genannten Bedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Senectovia Medizinaltechnik AG und ihren Kunden, insbesondere für Kauf-, Miet-, Sukzessivlieferungs-, Service- und Wartungsverträge oder sonstige Dauerschuldverhältnisse.

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Senectovia Medizinaltechnik AG gelten ausschliesslich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gehen sämtlichen anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, es sei denn, Senectovia Medizinaltechnik AG habe deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichendes muss schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.

 2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen zwischen Senectovia Medizinaltechnik AG und ihren Kunden sind schriftlich im Vertrag festzulegen. Vertragsänderungen und -ergänzungen sind nur in Schriftform und bei Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien gültig. Dies gilt auch für die Wegbedingung der Schriftform.

  • 3 Vertragsgegenstand
  1. Beim Kauf eines Senectovia Medizinaltechnik AG -Produktes werden von Senectovia Medizinaltechnik AG folgende Leistungen erbracht:

    -Versand des Produktes an die vorgegebene Lieferadresse;
    -Aufbau und Installation am vertraglich vereinbarten Standort;
    -einmalige Einweisung über die Eigenschaften und Handhabung des Produktes.
  2. Die Erbringung von darüber hinausgehenden Serviceleistungen setzt den Abschluss eines gesonderten Wartungs- und Servicevertrages voraus.
  3. Senectovia Medizinaltechnik AG erbringt keine patientenbezogenen Leistungen oder Beratungen. Therapievorschläge seitens Senectovia Medizinaltechnik AG sind unverbindlich. Die Entscheidung über die Therapie liegt ausschließlich bei dem verantwortlichen Arzt. Erforderliche Umbettungen von Patienten sind vom Pflegepersonal des Kunden vorzunehmen. Die Verantwortung für diese Maßnahmen liegt ausschließlich beim Kunden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, alle relevanten Unterlagen, insbesondere die Gebrauchsanweisungen, Sicherheitshinweise sowie sämtliche relevanten Vorgaben der zuständigen Gesundheitsbehörden beim Gebrauch der Produkte zu beachten.
  5. Senectovia Medizinaltechnik AG liefert die Produkte entsprechend der jeweiligen Produktspezifikation in den Prospekten. Alle Spezifikationen, Abmessungen und Angaben über das Leistungsvermögen sind nur ungefähr. Senectovia Medizinaltechnik AG behält sich Abweichungen ausdrücklich vor.

 §4 Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Senectovia Medizinaltechnik AG ist an ihre Vertragsangebote 90 Tage gebunden. Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Senectovia Medizinaltechnik AG.
  2. An den Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Senectovia Medizinaltechnik AG die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 § 5 Schutzrechte der SWM Senectovia Wundmanagement

  1. Sämtliche Schutzrechte an Senectovia Medizinaltechnik AG Produkten, einschließlich des Know-hows in Systemen, Konzepten etc., die im Rahmen der Vertragsverhältnisse und/oder Leistungserbringung entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, verbleiben ausschließlich bei Senectovia Medizinaltechnik AG. Der Kunde ist lediglich zur Nutzung der Produkte berechtigt.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Logos oder sonstige Hinweise auf Schutzrechte von Senectovia Medizinaltechnik AG, die an Senectovia Medizinaltechnik AG Produkten angebracht sind oder anderweitig im Rahmen der Leistungserbringung kenntlich gemacht wurden, zu verändern oder zu entfernen.
    § 6 Preise und Zahlungsbedingungen
  3. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Versicherungskosten sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten.
  4. Sollten sich die Kosten für Werkstoffe, Löhne oder andere preisbildende Faktoren irgendwelcher Art (z.B. auch staatliche Massnahmen) bis zur Lieferung (auch während unverschuldeter Lieferungsverzögerung) erhöhen, so werden die am Datum der Versandbereitschaft gültigen Preise berechnet.
  5. Senectovia Medizinaltechnik AG hat das Recht, Lieferungen von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinst Senectovia Medizinaltechnik AG nicht.
  6. Sämtliche Forderungen sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Abzug von Skonto vom vereinbarten Preis bzw. Mietzins bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  7. Ist der Kunde mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder mit der Leistung einer Sicherheit in Verzug, so kann Senectovia Medizinaltechnik AG dem Kunden eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren unbenutztem Ablauf entweder innert 20 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Zahlung der vereinbarten Vergütung oder die Leistung der Sicherheit verlangen. Zudem hat der Kunde im Verzugsfalle Verzugszinse von 5% zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
  8. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen werden sämtliche Raten sofort fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Weitere Lieferungen können von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
  9. Das Recht zur Verrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Senectovia Medizinaltechnik AG anerkannt sind. Bestrittene Gegenansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückbehaltung seiner Leistung.
  10. Hat Senectovia Medizinaltechnik AG mehrere noch offene Forderungen gegen den Kunden, hat Senectovia Medizinaltechnik AG das Recht, die erfolgten Zahlungen zeitlich entsprechend der Reihenfolge der erfolgten Lieferungen und/oder der abgeschlossenen Verträge zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, welche Tilgungsbestimmung der Kunde der Zahlung gab.
  11. Sämtliche Produkte, welche uns zugestellt oder von uns abgeholt werden, müssen gemäss unseren ISO-Richtlinien gereinigt werden. Die Reinigung wird auch in Rechnung gestellt, wenn keine Reparatur oder Wartung erfolgt.

 § 7 Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die von Senectovia Medizinaltechnik AG angegebenen Lieferzeiten stellen lediglich Richtwerte dar und sind nicht bindend. Senectovia Medizinaltechnik AG wird sich jedoch darum bemühen, die Lieferzeiten einzuhalten und den Kunden über allfällige Verzögerungen unverzüglich zu informieren.
  2. Die Lieferung der Produkte setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde zu gewährleisten, dass sämtliche technischen und organisatorischen Voraussetzungen (Stromanschlüsse, etc.) für die Installation der Geräte am Einsatzort erfüllt sind.
  3. Beim Kauf von Produkten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über, sobald die Produkte das Lager oder Werk von Senectovia Medizinaltechnik AG verlassen haben.
  4. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so hat Senectovia Medizinaltechnik AG die Produkte ordnungsgemäß auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Senectovia Medizinaltechnik AG ist berechtigt, Ersatz für den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere für die Lagerung der Produkte zu verlangen. In diesem Fall geht beim Kauf eines Senectovia Medizinaltechnik AG -Produktes auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

 

  1. Verzögert sich die Lieferung der Produkte infolge Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Krieg, Gesetzgebung, Feuer, Dürre, Aussperrung, Streik, etc.) sowie aufgrund sonstiger Umstände, welche Senectovia Medizinaltechnik AG nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferfrist für die Dauer der dadurch verursachten Verzögerung verlängert und jede Ersatzpflicht von SWM für direkte oder indirekte Schäden des Kunden ist wegbedungen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Falle ausgeschlossen.

§ 8 Rechte bei Mängeln

  1. Angaben über Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten der Produkte beinhalten keine Garantien, es sei denn, eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist vertraglich ausdrücklich vereinbart worden.
  2. Der Kunde hat allfällige Mängel telefonisch unter der Rufnummer 044 / 735 35 45 zu melden. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, werden Mängel, die vor 12 Uhr mittags gemeldet werden – soweit möglich – innerhalb eines Arbeitstages behandelt. Mängel die nach 12 Uhr mittags gemeldet werden, werden – soweit möglich – am folgenden Arbeitstag behandelt.
  3. Hat Senectovia Medizinaltechnik AG vertragswidrige Ware geliefert, so kann der Kunde nach seiner Wahl die kostenlose Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Die vom Kunden verlangte Nacherfüllung kann Senectovia Medizinaltechnik AG verweigern, wenn diese unmöglich oder unverhältnismässig ist. Der Kunde kann Senectovia Medizinaltechnik AG zur Nacherfüllung eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen setzen. Wird die Nacherfüllung innert dieser Frist nicht erbracht, so kann der Kunde nach seiner Wahl zudem Minderung oder Wandelung verlangen. Die Wandelung ist jedoch bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.
  4. Schadenersatz und Aufwendungsersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von § 8 verlangen.
  5. Der Kunde hat Senectovia Medizinaltechnik AG bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist Senectovia Medizinaltechnik AG die beanstandete Ware auf Wunsch und auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich Senectovia Medizinaltechnik AG die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. Reparaturen und Ersatzbeschaffungen wegen unsachgemäßer oder nicht vorschriftsmässiger Benutzung des Produktes werden dem Kunden nach Aufwand und Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs- und Wartungsvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. Verschleissteile sind ebenso von der Garantie ausgenommen.
  7. Ansprüche aus bei einer übungsgemässen Untersuchung erkennbaren Vertragswidrigkeiten sind verwirkt, wenn der Kunde diese Senectovia Medizinaltechnik AG nicht innert 10 Tagen nach Übergabe der Lieferung am Erfüllungsort angezeigt hat.

Ansprüche aus anderen Vertragswidrigkeiten sind verwirkt, wenn der Kunde diese Senectovia Medizinaltechnik AG nicht innert 10 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 24 Monate nach Übergabe der Lieferung am Erfüllungsort angezeigt hat. Bei Occasionswaren hat die Anzeige spätestens 12 Monate nach Übergabe der Lieferung am Erfüllungsort zu erfolgen.

  1. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 24 Monaten nach Lieferung der Produkte. Bei Occasionswaren verjähren die Gewährleistungsanspruche 12 Monate nach Lieferung der Produkte. Die Gewährleistungsfrist für an den Produkten erbrachten Werkleistungen (insbesondere Reparaturleistungen) beträgt 12 Monate.

 § 9 Haftungsbeschränkung

  1. Soweit gesetzlich zulässig wird die Haftung für sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden wegbedungen, sofern der Schaden nicht auf grobfahrlässigem oder absichtlichem Verhalten beruht. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich sowohl auf direkte als auch indirekte bzw. mittelbare Schäden. Der Haftungsausschluss betrifft zudem sowohl vertragliche als auch ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.
  2. Senectovia Medizinaltechnik AG haftet nicht für Schäden Dritter, die auf einer Anwendung der Produkte durch den Kunden ohne vorhergehende ärztliche Anordnung beruhen oder die aus einer Anwendung resultieren, die nicht durch medizinisch geschultes Fachpersonal vorgenommen sowie überwacht wurden.

 § 10 Eigentumsvorbehalt bei Kauf

  1. Der Kunde anerkennt, dass bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises Senectovia Medizinaltechnik AG Eigentümer des Kaufobjekts ist. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist Senectovia Medizinaltechnik AG berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  2. Im Falle einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte der Senectovia Medizinaltechnik AG am Kaufgegenstand durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und Senectovia Medizinaltechnik AG unverzüglich schriftlich zu informieren.

 § 11 Abtretungsverbot, Teilnichtigkeit

  1. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Senectovia Medizinaltechnik AG an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Senectovia Medizinaltechnik AG zulässig.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Ein kulanzweises Nachgeben oder eine Nichtgeltendmachung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis seitens der Vertragsparteien stellt keinen endgültigen Rechtsverzicht dar.

    § 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  1. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Urdorf.

 

  1. Ergänzende besondere Regelungen für Vermietung
    § 13 Vertragsgegenstand bei Miete
  1. Bei der Miete eines Senectovia Medizinaltechnik AG -Produktes werden folgende Leistungen erbracht:
    – Lieferung eines desinfizierten Systems;
    – Aufbau und Installation an dem mit dem Kunden vereinbarten Standort;
    – Bereitstellung des den Einsatz des Produktes benötigten Zubehörs;
    – Reparaturen, sofern solche im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung des Gerätes notwendig
    werden;
    – Abholung des Produktes bei Vertragsende.
  2. Die Kosten für die Lieferung, Installation und Abholung sind im Mietpreis enthalten. Senectovia Medizinaltechnik AG ist berechtigt, Zuschläge für Lieferungen und Abholungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu verlangen.
    § 14 Vertragsdauer

Die Vertragsdauer richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden. Die Mindestdauer beträgt einen Tag. Angebrochene Tage gelten als ganzer Miettag. Dies gilt auch für die Tage der Anlieferung und Abholung.

 

 § 15 Pflichten des Kunden

  1. Der vom Kunden bezeichnete Einsatzort muss den technischen Anforderungen des Produktes entsprechen. Der Kunde hat für ungehinderte Zugangs- und Transportmöglichkeiten zu sorgen.
  2. Der Kunde darf die überlassenen Gegenstände nur für den vertragsmäßigen Zweck, insbesondere nur zur Versorgung eigener Patienten benutzen und am Installationsort verwenden. Jeden Standortwechsel hat der Kunde Senectovia Medizinaltechnik AG anzuzeigen. Bei einem Standortwechsel wird Senectovia Medizinaltechnik AG auf Kosten des Kunden den Zustand des Produktes auf allfällige Transportschäden hin überprüfen. Für die durch den Transport des Produktes verursachten Schäden ist der Kunde vollumfänglich haftbar.
  3. Der Kunde darf die vermieteten Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von Senectovia Medizinaltechnik AG Dritten überlassen oder weiter vermieten.

 

 

  1. Mängel an den vermieteten Produkten sind Senectovia Medizinaltechnik AG unverzüglich zu melden. Bezüglich der Mängelmeldung gilt § 8. Dem Kunden ist untersagt, die vermieteten Produkte ohne Rücksprache mit Senectovia Medizinaltechnik AG zu reparieren oder durch Dritte reparieren zu lassen. Der Kunde hat Senectovia Medizinaltechnik AG den jederzeitigen Zutritt zu den vermieteten Produkten zu gewährleisten.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Anweisungen von Senectovia Medizinaltechnik AG zur Nutzung und Pflege der Mietsache gewissenhaft zu befolgen und die Mietsache sorgfältig zu behandeln.
  3. Der Kunde hat die Mietsache nach Ablauf der Vertragszeit oder bei Verzug der Zahlung des Mietzinses auf erste Aufforderung hin an Senectovia Medizinaltechnik AG herauszugeben. Senectovia Medizinaltechnik AG ist in diesem Falle berechtigt, die Räume des Kunden zu betreten, die Mietgegenstände abzubauen und abzutransportieren.
  4. Der Kunde hat in den in Ziffer 1 genannten Fällen vertragswidrigen Verhaltens sämtliche für die Abholung der Mietgegenstände anfallende Kosten zu übernehmen. Außerdem kann Senectovia Medizinaltechnik AG dem Kunden für jeden verbleibenden Tag der vereinbarten Vertragslaufzeit den Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen Senectovia Medizinaltechnik AG -Preisliste in Rechnung stellen. Das Recht von Senectovia Medizinaltechnik AG, einen allfälligen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt vorbehalten.

    § 16 Verspätete Lieferung, Abholung
  1. Für den Fall, dass Senectovia Medizinaltechnik AG das gemietete Produkt nicht innerhalb von 48 Stunden nach vereinbartem Liefertermin liefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  2. Bei Abholung hat das Produkt im gleichen Zustand zu sein, wie bei Ablieferung. Soweit bei Abholung Teile fehlen, werden diese von Senectovia Medizinaltechnik AG zum Neupreis in Rechnung gestellt.

    § 17 Wartung und Pflege

Die Wartung und Pflege der gemieteten Produkte ist Gegenstand eines gesonderten Wartungs- und Servicevertrages.

 

III. Besondere Regelungen für Wartungs- und Serviceverträge

 § 18 Vertragsgegenstand

Umfang und Gegenstand der Wartungs- und Serviceleistungen bestimmen sich nach dem mit dem Kunden geschlossenen Wartungs- und Servicevertrag.

 § 19 Wartungs- und Serviceerbringung

  1. Senectovia Medizinaltechnik AG wird die Wartungs- und Serviceleistungen zeitnah erbringen. Soweit möglich, werden Wartungs- und Serviceleistungen am Installationsort der SENECTOVIA Medizinaltechnik AG -Produkte erbracht.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Anweisungen von Senectovia Medizinaltechnik AG zur Pflege der Produkte gewissenhaft zu befolgen. Soweit der Kunde diese Anweisungen missachtet, wird Senectovia Medizinaltechnik AG von der Wartungs- und Serviceleistung frei.
  3. Der Kunde hat Mängel an Produkten unverzüglich mitzuteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung wird sich Senectovia Medizinaltechnik AG bemühen, den Mangel durch Reparatur zu beseitigen. Dabei ist Senectovia Medizinaltechnik AG berechtigt, zwischenzeitliche Notlösungen anzubieten, wie zum Beispiel den Austausch des Produktes Auferlegung von Gebrauchsbeschränkungen zur Rückfallverhinderung etc.
  4. Schließt der Kunde nicht bereits bei Erhalt der Produkte durch Senectovia Medizinaltechnik AG einen Wartungs- und Servicevertrag ab, ist Senectovia Medizinaltechnik AG nicht verpflichtet, einen Wartungs- und Servicevertrag zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.
  5. Die Wartungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, für jedes Produkt gesondert berechnet und schriftlich im Vertrag festgelegt. Sofern kein Preis für den Wartungs- und Servicevertrag im Vertrag festgelegt wurde, bemisst sich dieser nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste der Senectovia Medizinaltechnik AG. Die Preise sind bis zum jeweiligen Jahresende verbindlich und können jeweils per 1. Januar des folgenden Jahres angepasst werden
  6. Senectovia Medizinaltechnik AG ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag zu betrauen.
  7. Vom Service- und Wartungsvertrag ausgeschlossen sind: Behebung von Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachten der Betriebsanleitung, unsachgemässen Betrieb, unsachgemässe Wartung durch den Kunden oder Dritte oder auf Elementarereignisse zurückzuführen sind.
  8. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, beträgt die Laufzeit des Wartungs- und Servicevertrages ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit sie nicht mit einer Frist von zwei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde.
  9. Senectovia Medizinaltechnik AG ist nur zur Wartung und Pflege der von Senectovia Medizinaltechnik AG gelieferten Produkte verpflichtet.
  10. Senectovia Medizinaltechnik AG ist berechtigt, den Wartungs- und Servicevertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Kunde die Produkte einem Dritten überlässt.

 

 

Stand: 01.07.2015

Senectovia Medizinaltechnik AG

In der Luberzen 1

CH-8902 Urdorf